Immobilienmaklerrecht II

Das Hauptaugenmerk der Kurses ist auf die Ausgestaltung, die Besonderheiten und den Abschluss des notariellen Kaufvertrags gerichtet, wobei die Kursteilnehmer diesbezüglich in die Lage versetzt werden sollen, die möglichen Fallstricke für ihre Kunden in der Praxis zu erkennen. Überdies sollen die Kursteilnehmer im Rahmen des Seminars Immobilienmaklerrecht II aktuelle Informationen zu ihrer Tätigkeit erhalten, wobei insbesondere die inhaltlichen Anforderungen der Anlage 1 zu § 15 b MaBV erfüllt werden.

Kursinhalt

Teilnehmerkreis

Weiterbildung für Immobilienmakler und Mitarbeiter, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach § 34 c GewO beteiligt sind, um ihrer Pflicht nach § 34 c II a GewO hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fortbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren nachzukommen.

Seminardauer

Die Unterrichtszeit beträgt 8 Stunden inkl. Pausen (siehe Termin).

Das Modul ist Bestandteil von folgenden Seminaren

Immobilienmaklerrecht II

Das Hauptaugenmerk des Seminars ist auf die Ausgestaltung, die Besonderheiten und den Abschluss des notariellen Kaufvertrages gerichtet, wobei die Kursteilnehmer/-innen diesbezüglich in die Lage versetzt werden, die möglichen Fallstricke für ihre Kunden/-innen in der Praxis zu erkennen. Überdies erhalten die Kursteilnehmer/-innen im Rahmen dieses Seminars aktuelle Informationen zu ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler/-in, wobei insbesondere die inhaltlichen Anforderungen der Anlage 1 zu § 15 b MaBV erfüllt werden.

Immobilienmaklerrecht II online

Das Hauptaugenmerk des Seminars ist auf die Ausgestaltung, die Besonderheiten und den Abschluss des notariellen Kaufvertrages gerichtet, wobei die Kursteilnehmer/-innen diesbezüglich in die Lage versetzt werden, die möglichen Fallstricke für ihre Kunden/-innen in der Praxis zu erkennen. Überdies erhalten die Kursteilnehmer/-innen im Rahmen dieses Seminars aktuelle Informationen zu ihrer Tätigkeit als Immobilienmakler/-in, wobei insbesondere die inhaltlichen Anforderungen der Anlage 1 zu § 15 b MaBV erfüllt werden.